Kunst und Recht Stiftung
Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung
In der Stiftungsurkunde wird ausdrücklich § 2 der Satzung vom 26.2. 2001 zum Stiftungszweck teilweise zitiert:
- 2 (Stiftungszweck)
Abs.1
Der Zweck der Stiftung ist,
1.) der Erhalt des künstlerischen Schaffens von Gisela
Bartels und des Andenkens der Nachwelt, die Präsentation
ihrer Werke in der Öffentlichkeit, die Schaffung eines
repräsentativen festen Sammlungsbestandes ihrer Werke
und dessen Betreuung, Darstellung ihrer Werke in Kontext
mit Werken anderer zeitgenössischer Künstler.
2.) Friedensforschung, Finden und Publizieren von
Regeln zur Bewältigung internationaler Krisen.
3.) Unterstützung des Kunstverein Nordenham e.V. in seiner
Ausstellungstätigkeit.
Abs.2.
Der Stiftungszweck zu Abs.1 Ziff .1 wird durch Anlegung, Registrierung und Verwahrung der Sammlung der Werke der Künstlerin Gisela Bartels,
Ausstellungen in eigener oder fremder Verantwortung ihrer Bilder und der anderer Künstler, Veröffentlichung in Bildbänden und
durch Ankauf von Werken der Künstlerin erreicht. Das kann die Stiftung selbst leisten oder sich aber auch eines Dritten oder einer
Institution bedienen, die die Gewähr dafür bietet, daß der Stiftungszweck erfüllt wird.
Abs.3.
Zur Erreichung des Stiftungszwecks zu Abs.1 Ziff.2 kann sich die Stiftung eines eigenen Instituts bedienen.
Abs.4
Die Unterstützung des Kunstvereins Nordenham e.V. wird durch Geldspenden und Sachhilfe verwirklicht.
Zur Erfüllung des in § 2 Abs.1 Ziff. 2 genannten Stiftungszweckes hat die Stiftung am 28.2. 2002 das
Institut für internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung gegründet.