Kunst und Recht Stiftung

Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung

In der Stiftungsurkunde wird ausdrücklich § 2 der Satzung vom 26.2. 2001 zum Stiftungszweck teilweise zitiert:

  • 2 (Stiftungszweck)

 

Abs.1

Der Zweck der Stiftung ist,

1.) der Erhalt des künstlerischen Schaffens von Gisela

Bartels und des Andenkens der Nachwelt, die Präsentation

ihrer Werke in der Öffentlichkeit, die Schaffung eines

repräsentativen festen Sammlungsbestandes ihrer Werke

und dessen Betreuung, Darstellung ihrer Werke in Kontext

mit Werken anderer zeitgenössischer Künstler.

2.) Friedensforschung, Finden und Publizieren von

Regeln zur Bewältigung internationaler Krisen.

3.) Unterstützung des Kunstverein Nordenham e.V. in seiner

Ausstellungstätigkeit.

 

Abs.2.

Der Stiftungszweck zu Abs.1 Ziff .1 wird durch Anlegung, Registrierung und Verwahrung der Sammlung der Werke der Künstlerin Gisela Bartels,

Ausstellungen in eigener oder fremder Verantwortung ihrer Bilder und der anderer Künstler, Veröffentlichung in Bildbänden und

durch Ankauf von Werken der Künstlerin erreicht. Das kann die Stiftung selbst leisten oder sich aber auch eines Dritten oder einer

Institution bedienen, die die Gewähr dafür bietet, daß der Stiftungszweck erfüllt wird.

Abs.3.

Zur Erreichung des Stiftungszwecks zu Abs.1 Ziff.2 kann sich die Stiftung eines eigenen Instituts bedienen.

 

Abs.4

Die Unterstützung des Kunstvereins Nordenham e.V. wird durch Geldspenden und Sachhilfe verwirklicht.

 

Zur Erfüllung des in § 2 Abs.1 Ziff. 2 genannten Stiftungszweckes hat die Stiftung am 28.2. 2002 das

Institut für internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung gegründet.